Ein Grund, warum GV immer weniger beauftragt werden

Die Entscheidung stellt einen nachhaltigen Verstoß gegen die Dispositionsbefugnis des Gläubigers dar und begründet, warum Gläubiger ohnmächtig vor solcher Missachtung ihres Willens auf andere Formen der Forderungseinziehung, insbesondere seriöse Außendienste, zurückgreifen.

Der Gläubiger bestimmt den Beginn, die Art und Weise und das Ende der Zwangsvollstreckung. Dabei gibt es gute Gründe, in der Zwangsvollstreckung eine gütliche Einigung auszuschließen, etwa wenn der Schuldner diese in der Vergangenheit ausgeschlagen oder allein zur Verfahrensverzögerung genutzt hat. Das akzeptiert offensichtlich auch der Gesetzgeber, indem er in § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO zwar im Grundsatz davon ausgeht, dass der Versuch der gütlichen Einigung mit beauftragt ist, zugleich aber die Option eröffnet, diese auszuschließen. Das hat das Bundesministerium der Justiz auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 753 Abs. 4 ZPO auch umgesetzt, indem es in Modul F des Gerichtsvollzieherauftrages ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, die gütliche Einigung auszuschließen. Der Ansicht, dass die Vollstreckungsorgane besser wüssten als der Gläubiger, was für ihn gut ist, ihn dann aber – nachdem täglich nachgewiesen wird, dass der vermeintliche Vorteil sich gerade nicht realisiert – auch noch die Rechnung für ihre Fehleinschätzung präsentieren, ist damit die Grundlage entzogen.

Das direkte Gespräch mit dem Schuldner kann mehr bewirken

Vor dem Hintergrund solcher Entscheidungen kann nur empfohlen werden, das direkte Gespräch mit dem Schuldner zu suchen, auf diesem Wege die Informationsbeschaffung zu betreiben und letztlich eine Lösung zum Forderungsausgleich zu finden. Neben fernmündlicher Kontaktaufnahme zeigt in der Praxis dabei der persönliche Kontakt im Außendienst den größten Erfolg. Anders als von interessierter Seite behauptet, werden Schuldner auf diese Weise nicht überfordert, sondern es gelingt erstmals die wirtschaftliche Situation zu erfassen und auf dieser Grundlage realistische Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Dabei sind die Kosten jedenfalls nicht höher als die der Gerichtsvollzieher, während die Reaktions-, Informations- und Zahlungserträge um ein Vielfaches erfolgversprechender sind.

 

Praxistipp

Da nicht jeder Gläubiger und auch nicht jeder Bevollmächtigte die persönliche Kontaktaufnahme leisten kann, gilt es hier auf Kooperationspartner zurückzugreifen. In vielen Regionen finden sich hierzu seriöse Außendienstunternehmen als registrierte Inkassodienstleister. Einige haben sich etwa in einem Netzwerk zusammengeschlossen: www.iadb-online.de.

FoVo 4/2022, S. 78 - 80

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