Auftrag zur Abnahme der VA und von Drittauskünften ohne gütliche Einigung

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid sowie zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe der Gesamtforderung von 3.950,65 EUR nebst weiterer Zinsen, konkret mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Auskünften bei dem Bundeszentralamt für Steuern. Die Gläubigerin gab dabei an, dass sie mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden sei.

GV übersendet Vermögensverzeichnis und weist auf Ratenzahlungsoption hin

Der GV stellte fest, dass der Schuldner die Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist bereits abgegeben hat. Er leitete das damalige Vermögensverzeichnis der Gläubigerin zu und teilte dies dem Schuldner mit. Zugleich ordnete der GV die Eintragung des Schuldners in das zentrale Schuldnerverzeichnis mit Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens an. In dem Schreiben wies der GV den Schuldner u.a. darauf hin, dass er im Zuge einer gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO die Forderung innerhalb von zwei Wochen bei ihm im Büro begleichen könne bzw. eine angemessene Ratenzahlung möglich sei, falls der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe bezahlen könne. Hierdurch könne der Schuldner die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern. Der GV wies den Schuldner zudem darauf hin, dass die Gläubigerin einer Ratenzahlung widersprochen habe.

GV rechnet gütliche Einigung ab

Der GV hat in seiner Kostenrechnung über insgesamt 52,83 EUR 8,00 EUR nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale von 20 % nach Nr. 716 KV GvKostG geltend gemacht. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin, da sie in ihrem Vollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen habe. Da der GV der Erinnerung nicht abhalf, musste das AG entscheiden.

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