Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Die Entscheidung des BGH betrifft die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO. Danach ist neben der Existenz eines Vollstreckungstitels und dessen Zustellung an den Schuldner grundsätzlich auch eine Vollstreckungsklausel erforderlich, damit die Zwangsvollstreckung beginnen kann. Über den Wortlaut hinaus müssen diese Voraussetzungen auch bei der fortgesetzten Zwangsvollstreckung, d.h. über deren Beginn hinaus, vorliegen.

Die Weichen werden bei der Errichtung der Urkunde gestellt

Die Kenntnisse des Rechtsanwenders von der Zwangsvollstreckung zeigen sich schon bei der Errichtung der Urkunde. Hinsichtlich des Eintritts des Sicherungszwecks kommt es darauf an, ob der Bedingungseintritt vom Gläubiger oder vom Schuldner nachzuweisen ist. Nur wenn der Nachweis vom Gläubiger zu führen ist, bedarf es der qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO.

 

Beispiel

Heißt es in der Urkunde, dass die Grundschuld fällig wird, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, so handelt es sich um eine Bedingung, die der Gläubiger nachzuweisen hat. Die Nichtrückzahlung des Darlehens ist nämlich eine ihm günstige Tatsache. Wird dem gegenüber formuliert, dass die Grundschuld am 1.4.2021 fällig ist, es sei denn, der Schuldner hat bis zu diesem Zeitpunkt das Darlehen zurückgezahlt, stellt sich die Rückzahlung des Darlehens als eine dem Schuldner günstige Tatsache dar, so dass die Bedingung von ihm zu beweisen ist, was eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO ausschließt. Im zuletzt genannten Fall ist mithin nur eine einfache Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Wird nicht auf diese Weise schon die Beweislast des Gläubigers beseitigt, kann die qualifizierte Klausel dadurch vermieden werden, dass in der notariellen Urkunde – wie regelmäßig – auf den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel verzichtet wird.

FoVo 4/2021, S. 69 - 72

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