In dieser Ausgabe haben wir die Vorteile der Berliner Räumung dargestellt (FoVo 2021, 61). Die nachfolgende Arbeitshilfe soll den korrespondierenden Vollstreckungsantrag für die Räumung an die Hand geben. Je nach der Ausgestaltung des Räumungstitels kann es weiterer Ergänzungen bedürfen.

 

Hinweis

Der Vollstreckungsantrag bei der Räumungsvollstreckung ist nicht formgebunden. Es muss also nicht das Formular nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) eingesetzt werden, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GVFV. Vielmehr kann der Antrag formfrei gestellt werden. Das sieht allerdings anders aus, wenn zugleich weitergehende Zahlungsansprüche vollstreckt werden sollen.

Musterantrag Räumung

 

Unser Musterantrag für die Räumung

An das Amtsgericht …

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge

Straße

PLZ, Ort

In der Räumungssache

des …

– Gläubiger –

Verfahrensbevollmächtigte: …

gegen

den …

– Schuldner –

wird hiermit der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Herausgabe der im Titel näher bezeichneten Räumlichkeiten, nämlich … nach § 885 ZPO erteilt.

Der Auftrag wird gemäß § 885a Abs. 1 ZPO auf die Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt ("Berliner Räumung"). Es wird gebeten, die beweglichen Sachen nach Maßgabe des § 885a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 129 GVGA zu dokumentieren und die Bildaufnahmen sowie die weitergehende Inventarisierung dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen.

Es wird gebeten, den Schuldner darauf hinzuweisen, dass bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, durch den Gläubiger jederzeit vernichtet werden können. Weiter wird gebeten, den Schuldner darauf hinzuweisen, dass von ihm nicht binnen einer Monatsfrist abgeforderte bewegliche Sachen nach § 885a Abs. 3, 4 ZPO verwertet werden.

Soweit sich aus dem in der Anlage beigefügten Vollstreckungstitel fällige Zahlungsansprüche des Gläubigers ergeben, macht er nachrangig zu den prozessualen Rechten aus § 885a ZPO sein Vermieterpfandrecht an allen in den Räumlichkeiten befindlichen Sachen des Schuldners geltend. Einem Abtransport wird diesbezüglich ausdrücklich gemäß §§ 562 Abs. 1, 562b Abs. 1 S. 2 BGB widersprochen.

Vor dem Hintergrund des fortwährend wachsenden Schadens des Gläubigers wird um eine zeitnahe Terminierung der Räumung gebeten. Dem Schuldner stehen nach der Terminierung gemäß § 128 Abs. 2 S. 5 GVGA noch drei Wochen zur freiwilligen Räumung zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem auch in der Zwangsvollstreckung heranzuziehenden § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

Für den Kostenvorschuss nach § 4 GvKostG mit Nr. 100, 241, 700, 701, 704, 711, 713, 716, 717 KV GvKostG sagt sich der Unterzeichner stark.
Ein Kostenvorschuss nach § 4 GvKostG in Höhe von … EUR wird mittels Scheck beigefügt.

Zugleich wird beantragt, die Kosten der Räumung gemäß § 788 ZPO sowie die sich aus dem Räumungstitel weiter ergebenden Zahlungsansprüche bei dem Schuldner mit der Räumung zu vollstrecken. Auf den in der Anlage beigefügten Vollstreckungsantrag nach der GVFV wird hingewiesen.

Es wird gebeten, den Unterzeichner und den Gläubiger formlos über den Räumungstermin zu informieren. Der Gläubiger oder der Unterzeichner oder ein vom Gläubiger bevollmächtigter Dritter werden an dem Räumungstermin teilnehmen, damit der Gläubiger unmittelbar in den Besitz gesetzt werden kann.

Rechtsanwalt

Da es sich bei den Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO so wie bei weiteren Zahlungsansprüchen aus dem Räumungstitel oder aus einem hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss um Geldforderungen handelt, genügt die formlose Antragstellung insoweit nicht. Es bedarf also wegen dieser Zahlungsansprüche eines Auftrags nach dem Formular zur GVFV (vgl. hierzu AG Dülmen FoVo 2021, 39)

 

Unser Musterantrag zu den Zahlungsansprüchen

Es sind folgende Module abweichend vom Standard zu befüllen:

 

Hinweis

Hat der Gläubiger Kenntnis von anderen Vermögensgegenständen, die eine bessere Realisierung des Zahlungsanspruchs gewährleisten, etwa Erkenntnisse über den Arbeitgeber oder Konten des Schuldners, so bleibt selbstverständlich die Möglichkeit, auch im Wege der Forderungsvollstreckung wegen der Zahlungsansprüche vorzugehen.

FoVo 4/2021, S. 66 - 69

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