Räumungsvollstreckung mit Hindernissen

Unsere Leserin hat folgenden Fall unterbreitet: "Unser Mandant hatte einen Räumungstitel betreffend ein als Gewerbe (Büros) genutztes Haus nebst Grundstück und ließ das Haus im Rahmen einer Berliner Räumung räumen. Dummerweise stehen auf dem Grundstück unendlich viele Gegenstände: von einem alten Auto über einen Bagger bis hin zu Betonplatten und, und, und …"

Verwahren und Lagern kostet Geld

Um einen Teil des Grundstücks für den neuen Mieter nutzen zu können, hat der Mandant dann die Gegenstände von einer Ecke des Grundstücks in eine andere Ecke geräumt bzw. räumen lassen. Dann kamen wir ins Spiel: Wir sollten jetzt die Kosten der Räumung (eigene Kosten und Sondermüllentsorgungskosten) nach § 788 ZPO geltend machen. Der Anwalt des Schuldners argumentiert, dass Räumung eben Räumung und nicht Umräumung von einer Ecke in die andere bedeuten würde und der Antrag daher zurückzuweisen sei. Da außerdem noch Unstimmigkeiten bei den vorgelegten Rechnungen auftraten, haben wir den Antrag nach § 788 ZPO wieder zurückgenommen.

Zu viel ist zu viel … der nächste Schritt zum Verwerten

Jetzt möchte der Mandant die verwertbaren Gegenstände, die noch auf dem Grundstück stehen, verwerten lasen. Wir stellen uns nun die Frage, wer dafür zuständig ist: der Gerichtsvollzieher oder der Mandant? Der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, dass der Mandant zuständig sei, da er das Vermieterpfandrecht geltend gemacht habe. Deshalb gehörten die Gegenstände ihm und er könne damit machen, was er wolle. Ein anderer Gerichtsvollzieher war der Auffassung, es könnte ein Auktionator beauftragt werden. Über die Räumungskosten hinaus besteht derzeit keine titulierte Forderung. Über weitergehende Forderungen ist noch ein Rechtsstreit anhängig ist. Darf jetzt tatsächlich nur versteigert oder – falls sich kein Bieter meldet – entsorgt werden?“

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge