Aus der Not eine Tugend machen

Ein Gastwirt einer in jeder Hinsicht genehmigten Gaststätte sieht sich aufgrund der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Seine Gaststätte ist nun seit längerer Zeit und auch auf absehbare weitere Zeit geschlossen. Was liegt also näher, als unternehmerisch zu handeln und das Geschäftsmodell umzustellen? Er beabsichtigt, nunmehr in der Gastwirtschaft Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen.

Untersagung auf Anfrage

Seine Absicht kommuniziert er der zuständigen kommunalen Behörde mit der Maßgabe, dass er davon ausgeht, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er nichts Abweichendes höre. Die Kommune antwortet jedoch per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig.

Daraufhin stellt der Unternehmer einen Eilantrag bei Gericht. Er will feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.

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