Kündigung und Leistungsverweigerungsrecht

Das wird sehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommen. Wenn die Kündigung durch einen Rechtsdienstleister oder einen hinreichend rechtskundigen Schuldner erklärt wird, wird man davon ausgehen müssen, dass gewollt ist, was erklärt wurde. Dies gilt umso mehr, wenn die vertraglichen Kündigungsfristen gewahrt wurden. Anders kann es bei einem rechtlichen Laien, insbesondere also auch bei Verbrauchern aussehen. Die Erklärung, dass mangels Leistungsfähigkeit "keine andere Wahl als die Kündigung bleibe" zeigt, dass die Alternativen nicht gesehen werden. Das würde verstärkt, wenn darauf hingewiesen wird, dass man eigentlich nicht kündigen dürfe oder könne, weil die Leistung dringend benötigt werde.

 

Hinweis

In solchen Fällen ist Kommunikation gefordert. Der Gläubiger sollte den Schuldner ggf. auf die Möglichkeit des gesetzlichen Moratoriums hinweisen und ihm – optional über eine Ratenzahlungsvereinbarung – Wege aus der misslichen Situation aufzeigen. Eine Rücknahme der "Kündigung" kann dann als Teil der Vereinbarung akzeptiert werden.

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