Räumungsurteil liegt über zwei Instanzen vor

Die Beklagten, die von dem Kläger ein Einfamilienhaus gemietet haben, sind durch das vorbezeichnete Urteil des LG Wuppertal (in der Berufungsinstanz) zur Räumung dieses Hauses verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat sein Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärt und dementsprechend eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

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