Voraussetzungen zusätzlicher Freibeträge

Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 850k ZPO kann das Gericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, d und e ZPO pfändbaren Teil Gelder belassen, wenn

der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der pfändungsfreien Grenzen, entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz, der notwenige Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des 12. Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegend die Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Schuldner hat Voraussetzungen nachgewiesen

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Schuldner hat glaubhaft gemacht, dass er Sozialleistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch erhält. Das Job-Center hat die einzelnen Beträge bescheinigt. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Job-Center sind diese Beträge auch tatsächlich geflossen. Die Sparkasse fordert eine förmliche Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO gemäß den üblicherweise verwendeten Vordrucken, welche offensichtlich im Handel geführt werden.

Kein Formzwang für die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO

Hierzu wird festgestellt, dass der Gesetzgeber keinen Vordruck bzw. Formularzwang mit § 850k Abs. 5 ZPO festgelegt hat. Es ist zwar wünschenswert, wenn Sozialbehörden Vordrucke verwenden, damit die Sparkasse in ihrem EDV-System aus individuellen Gründen die Freibeträge besser umsetzen kann; eine Verpflichtung zur Verwendung von Formularen oder Vordrucken hierzu besteht jedoch nicht. Dem Antrag des Schuldners war daher stattzugeben.

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