Die Revision hat keinen Erfolg.

BGH folgt den Vorinstanzen und verurteilt die DENIC

Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, als Inhaber der Domain "…de" registriert zu werden. Durch die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag und die Überweisung der Ansprüche an Zahlung statt zu einem Schätzwert sind alle Ansprüche und Nebenrechte des Schuldners als Domaininhaber gegen die Beklagte auf den Kläger übergegangen. Hierzu gehört der Anspruch auf die Registrierung des zutreffenden Inhabers. Als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag ist der Kläger zugleich Inhaber der Domain.

Pfändung sonstiger Vermögensrechte

Der Kläger ist aufgrund des Überweisungsbeschlusses Anspruchsinhaber, §§ 857 Abs. 1, 835 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss ist ebenso wie der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss mit Zustellung an die Beklagte wirksam geworden, §§ 857 Abs. 1, 835 Abs. 3 S. 1; 829 Abs. 3 ZPO. Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (so bereits BFHE 258, 223).

Keine Unbestimmtheit

Der Überweisungsbeschluss ist nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Durch den dort in Bezug genommenen Pfändungsbeschluss wird deutlich, dass sämtliche angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain "…de" dem Kläger an Zahlung statt zu einem Schätzwert von 5.360 EUR überwiesen werden. Anders als die Revision meint bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nur ein (unbestimmter) Teil der gepfändeten Ansprüche auf den Kläger übergegangen sein könnte. Vielmehr spricht dagegen auch, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellt, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 3353).

Pfändung und Überweisung geben Eintragungsrecht

Die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche beinhalten das Recht, von der Beklagten seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen.

Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.

Mit Abschluss des Vertrags über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Domainbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus den Domainbedingungen der DENIC eG ergibt sich aber, dass der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC eG dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie der auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (BGH NJW 2005, 3353, BFHE 258, 223).

Verwertung durch Überweisung an Zahlung statt

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH NJW 2005, 3353). Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfasst auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte, so die Rechte zur Übertragung und Kündigung des Domainvertrags (vgl. Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Rn DE1293; Radjai-Bokharaj, Zwangsvollstreckung in die Website, 2008, S. 85; Birner, Die Internet-Domain als Vermögensrecht, 2005, S. 84 ff.).

Gläubiger ist Inhaber der Summe aller Ansprüche und Rechte

Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG macht deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt. Deshalb muss von der DENIC eG derjenige als "Inhaber" der Domain registriert werden, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht. Die Registrierung dient dazu, mit Hilfe einer DENIC-Domainabfrage (WHOIS-Abfrage) als Berechtigter ausgewiesen zu werden oder kontaktiert werden zu können. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen (Herrmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2005 – VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn 6 f.).

Gläubiger wird faktischer Vertragspartner

Entgegen der Au...

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