ZPO gilt: Vollstreckung in Ehe- und Familienstreitsachen

Für die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 112, 121 FamFG) verweist der Gesetzgeber auf die Regelungen zur Zwangsvollstreckung nach der ZPO (§ 120 Abs. 1 FamFG).

 

Checkliste: Familienstreitsachen

Familienstreitsachen nach dem FamFG sind

Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 u. 9 FamFG,
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG sowie
sonstige Familien- und Lebenspartnerschaftssachen nach den §§ 266 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG.

Beispiele für Familienstreitsachen sind

das Verfahren auf Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt,
die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen,
das Verfahren auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (ein entsprechender Titel ist auch vollstreckbar, vgl. dazu BGH NJW 1977, 378; FamRZ 1988, 143; OLG Koblenz FamRZ 2005, 224 – Vollstreckung nach § 894 ZPO – Willenserklärung),
Verfahren zwischen Ehegatten und den Eltern des einen oder den Eltern des anderen Ehegatten aus Anlass der Ehesache, wie z.B. Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern, Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft, Auflösung einer Innengesellschaft der Ehegatten, Streitigkeiten wegen Gesamtschuldnerausgleich, Rückgewähr von Zuwendungen, Aufteilung von Steuerguthaben etc.,
Verfahren betreffend aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche, § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG (nicht das Umgangsrecht selbst; sondern z.B. Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhalten der Umgangsregelung; BGH NJW 2002, 2566 ff.),

um nur einige zu nennen.

Ergänzende Regelungen bei Unterhaltssachen!

Damit richtet sich die Zwangsvollstreckung in Ehe- und Familienstreitsachen nach dem 8. Buch der ZPO, wobei für die Unterhaltssachen zusätzlich die Sondervorschriften der § 242 (einstweilige Einstellung der Vollstreckung in Unterhaltssachen bei Anträgen auf Herabsetzung des Unterhalts), § 244 (unzulässiger Einwand der Volljährigkeit des Kindes) und § 245 FamFG (Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland) gelten.

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