Vollstreckung Auskunftsanspruch zum Kindesunterhalt

Die Kinder als Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung gegen den Kindesvater als Schuldner. Im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage auf Auskunft und nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Nachehelichen- und Kindesunterhalt wurde der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil verurteilt, Auskunft zu erteilen und bestimmte Belege vorzulegen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht auf Antrag der Gläubiger zur Erzwingung der erfolgten Verurteilung – gestützt auf § 888 ZPO – ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft verhängt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er eine Zurückweisung des Antrages der Gläubiger auf Festsetzung von Zwangsmitteln erstrebt. Er vertritt die Auffassung, zu weitergehender Auskunft und Vorlage von Belegen nicht verpflichtet zu sein, weil er Kindesunterhalt nach dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle zahle und von den Gläubigern ein diesen Höchstbetrag übersteigender Bedarf nicht dargelegt worden sei.

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