Schon das Verfahren ist fehlerhaft …

Das amtsgerichtliche Verfahren ist in erheblichem Maße fehlerhaft. So ist insbesondere der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, indem der Rechtspfleger des AG den angefochtenen Beschluss noch an dem Tag des Eingangs des schuldnerischen Schriftsatzes und seiner Erklärung, sein Begehren solle als Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO verstanden werden, ohne weiteres, insbesondere ohne die gebotene Anhörung der Gläubigerin, erlassen hat. Bemerkenswert fehlerhaft ist auch, dass der Rechtspfleger des AG den Beschluss v. 28.5.2008, der mangels Anfechtung durch den Schuldner in formelle Rechtskraft erwachsen ist, auf bloßen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hin aufgehoben hat.

… ohne dass es in der Sache besser ist

Auch in der Sache selbst ist die angefochtene Entscheidung fehlerhaft. Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners ist nicht begründet. Die besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO, auf die allein der Schuldner sein Begehren stützt, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorschrift erlaubt grundsätzlich nur eine auf konkreten Tatsachen beruhende zeitlich begrenzte Regelung, um den Schuldner aus sozialen Gründen in einem besonderen Härtefall vor einem Eingriff zu schützen, der dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.

Ein derartiger Härtefall ist vorliegend nicht gegeben. Es kann schon nicht gesagt werden, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung von etwa 1.400,00 EUR in einen LCD-Farbfernseher im Wege der Austauschpfändung gegen Gestellung eines beliebigen funktionstüchtigen Farbfernsehers eine dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härte darstellt. Eher ist die Annahme des Gegenteils gerechtfertigt, dass nämlich die Verweigerung der Pfändung und Verwertung eines solchen Flachbild-Fernsehers dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.

Schuldner muss besondere Härte glaubhaft machen

Abgesehen davon ist aber auch ein Härtefall in dem vorbeschriebenen Sinne hier nicht gegeben. Denn der Schuldner hat in keiner Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aufgrund irgendwelcher bei ihm vorliegenden persönlichen Verhältnisse gerade eines solchen Fernsehers wie des gepfändeten bedarf und dass dessen Pfändung und Verwertung für ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet.

Insoweit ist in der gebotenen Kürze auszuführen: Dem Informations- und Kommunikationsbedürfnis des Schuldners ist durch die beschlossene Austauschpfändung Genüge getan. Dass der Schuldner es nicht versteht oder sich nicht in der Lage sieht, sich, wie er geltend gemacht hat, tagsüber ohne den gepfändeten Flachbildfernseher "zu beschäftigen", liegt einerseits schon an der Grenze des überhaupt noch Nachvollziehbaren, stellt jedenfalls aber keine gegen die guten Sitten verstoßende Härte dar, was weiterer Ausführungen nicht bedarf. Dass der Schuldner im Rahmen seiner seelischen Beeinträchtigungen und der psychotherapeutischen Behandlung gerade eines werthaltigen Flachbildfernsehers bedarf, wie er glauben machen will, ist durch nichts belegt und ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen.

Keine anderen Hindernisse

Dass durch die Verwertung des gepfändeten Fernsehgerätes die titulierte Forderung nicht in Gänze, sondern nur zu einem Teil getilgt werden kann, hindert die Vollstreckung nicht. Dass die Verwertung auf eine Verschleuderung hinausläuft, steht nicht fest, wenn auch der Schuldner solches nunmehr geltend machen will. Immerhin hat er aber noch in seiner Antragsschrift gerügt, der weitere Beteiligte habe den Wert des Fernsehers in seinem Vollstreckungsprotokoll viel zu niedrig angesetzt.

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