Gläubiger verlangt Kosten einer vorherigen Offenlegung der Abtretung

Die Gläubigerin betreibt im Wege der Forderungspfändung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid. Unter dem 15.12.2020 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das AG wies den Antrag insoweit zurück, als dass die Gläubigerin die Kosten der Offenlegung der Abtretung als Kosten i.S.d. § 788 ZPO geltend gemacht hatte.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LG zur Entscheidung vorlegt. Sie meint, die Kosten seien jedenfalls bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erstattungsfähig.

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