Drittschuldnerauskunft ist nur eine Obliegenheit

Die Abgabe der Drittschuldnerauskunft kann nicht isoliert eingeklagt werden, da es sich nur um eine Obliegenheit handelt. Das schärfere Schwert ergibt sich dann aber aus der Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Drittschuldner haftet danach dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

Der Gläubiger muss konsequent vorgehen

Der Drittschuldner muss die Drittschuldnerauskunft von sich aus abgeben. Es bedarf außerhalb der Aufforderung in der Zustellungsurkunde zum PfÜb (§ 840 Abs. 2 S. 1 ZPO) keiner weiteren Aufforderung oder Erinnerung. Insoweit waren die Erinnerungen der Inkassodienstleisterin im konkreten Fall schon überobligatorisch.

Der Gläubiger kann also nach dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung den Drittschuldner unmittelbar zur Zahlung auffordern. Dabei kann eine lebensnahe Forderung auf der Grundlage der vorhandenen Informationen begründet werden. Ist der Rechtsdienstleister – Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister – dazu beauftragt, liegt eine neue Angelegenheit vor, so dass die Zahlungsaufforderung nicht etwa mit der Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren nach Nr. 3309 VV RVG abgegolten ist, sondern eine eigenständige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht.

Besondere gerichtliche Zuständigkeiten beachten

Reagiert der Drittschuldner auch auf die Zahlungsaufforderung nicht, kann die Rechtsverfolgung mit gerichtlicher Hilfe fortgesetzt werden. Dabei muss der Gläubiger aber beachten, dass bei der Drittschuldnerklage das Gericht zuständig ist, welches auch vom Schuldner anzurufen wäre, wenn er den Anspruch gegen den Drittschuldner durchsetzen will. Bei einer Lohnpfändung ist also stets das Arbeitsgericht für die Drittschuldnerklage zuständig, bei der Pfändung familienrechtlicher Ansprüche, etwa des Zugewinnausgleichsanspruches oder des Taschengeldanspruches ist dagegen das Familiengericht zuständig.

FoVo 3/2022, S. 50 - 53

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