Gleichlauf von Insolvenz und Einzelzwangsvollstreckung

Die Entscheidung des BGH ist in einem insolvenzrechtlichen Kontext ergangen. Sie beruht aber auf den Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung und gilt deshalb dort gleichermaßen. Während die abgeführte Lohnsteuer grundsätzlich privilegiert ist und nach § 850e Nr. 1 ZPO wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge unpfändbar bleibt, sind die nachträgliche Einkommensteuer wie die zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen von § 850e Nr. 1 ZPO nicht erfasst.

Was der Gläubiger tun muss

Einem gleichwohl durch den Schuldner gestellten Pfändungsschutzantrag muss der Gläubiger ausdrücklich entgegentreten. Die Praxis zeigt, dass die Vollstreckungsgerichte nicht immer auf dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind und sich mit Rechtsprechung und Literatur auch nur dann auseinandersetzen, wenn der Gläubiger einem Antrag des Schuldners entgegentritt.

Ein genauer Blick kann auch bei anderen Zahlungen lohnen

In der Praxis kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Drittschuldner bestimmte zusätzliche Verpflichtungen des Schuldners berücksichtigt. Deshalb lohnt es immer, die Lohnabrechnung Monat für Monat beizuziehen (BGH FoVo 2013, 56) und dort abzugleichen, ob das Nettoeinkommen nach § 850e Nr. 1 ZPO zutreffend ermittelt wurde. Im Kontext der BGH-Entscheidung ist etwa auf die Zahlung von freiwilligen und damit gerade nicht gesetzlich vorgeschriebenen und unvermeidlichen Leistungen an die Rentenversicherung zu achten.

FoVo 3/2020, S. 53 - 57

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