Moratorium

In Art. 240 § 1 EGBGB gesteht der Gesetzgeber Verbrauchern und Kleinstunternehmern das Recht zu, Leistungen aufgrund eines wesentlichen Dauerschuldverhältnisses, welches vor dem 8.3.2020 begründet wurde, bis zum 30.6.2020, verlängerbar bis zum 30.9.2020 durch das BMJV und darüber hinaus durch die ganze Bundesregierung, zu verweigern, wenn durch die Leistung der angemessene Lebensunterhalt oder die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsgeschäftes gefährdet würden. Weitere Voraussetzung ist, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit auf der COVID-19-Pandemie beruht.

 

Hinweis

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge (Verbraucher) oder zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs (Kleinstunternehmer) erforderlich sind. Dabei sind die dargestellten Sonderregelungen für Mietverhältnisse und Darlehensverträge zu beachten. Sie sind hier ausgenommen.

Zumutbarkeitsgrenze

Das Moratorium greift nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar ist, weil es die Deckung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsgeschäftes gefährdet.

Rechtsverfolgungskosten

Ein Leistungsverweigerungsrecht stellt die Durchsetzbarkeit des Anspruchs in Frage und damit eine Tatbestandsvoraussetzung des Verzuges. Da die Durchsetzbarkeit zum objektiven Tatbestand gehört, muss sie – jedenfalls außergerichtlich – nicht geltend gemacht werden, um den Verzug entfallen zu lassen. Damit entstehen die Rechtsverfolgungskosten des Rechtsdienstleisters (Rechtsanwalt und Inkassounternehmen) zwar im Verhältnis zum Gläubiger, können aber ggfs. nicht nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig sein.

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 3/2020, S. 41 - 43

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