Kündigungsschutz

Aufgrund der aktuellen Situation kann es bei Mietern zu erheblichen Einkommensverlusten aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Notwendigkeit, zur Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen unbezahlten Urlaub zu nehmen, oder auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld kommen. Kommt der Mieter dann mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug, kann ihm grundsätzlich gekündigt werden. Dieses Recht schränkt nun Art. 240 § 2 EGBGB ein. Soweit der Rückstand im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 – durch Verordnung des BMJV bis zum 30.9.2020 verlängerbar – entstanden ist und auf der COVID-19-Pandemie beruht, rechtfertig dies die Kündigung nicht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist für diesen Zeitraum also suspendiert.

 

Hinweis

Die Verpflichtung, die Miete noch zu zahlen, bleibt unberührt. Es wird also kein vorübergehendes oder dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Auch kommt der Mieter regelmäßig nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug.

Absolute zeitliche Grenze

Besteht der Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten aus dem Suspendierungszeitraum nach dem 30.6.2022 fort, kann darauf wieder eine Kündigung gestützt werden.

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