Der Bundesgerichtshof hat schon zur ZVFV in der Forderungspfändung entschieden, dass der Formularzwang verbindlich ist und nur dann Ausnahmen duldet, wenn das Formular keine Eintragungsmöglichkeiten für eine bestimmte Konstellation vorsieht. Das ist bezogen auf die Forderungsaufstellung meist nur bei mehreren Hauptforderungen, Teilzahlungen mit verschiedenen Verrechnungsmethoden oder komplexen Zinsansprüchen der Fall. Dem BGH ist hier auch zu folgen. Gerade der zunehmende elektronische Rechtsverkehr und das dahinterstehende Bedürfnis einer möglichst weitgehenden Verarbeitung mit technisch-organisatorischen Unterstützungen verlangt nach einer gewissen Stringenz.

Aufgabe der Softwarehersteller

Es ist letztlich Aufgabe der Softwareanbieter, für Gläubiger die Formulare nach der GVFV und der ZVFV in ihrer Software abzubilden und in strukturierter Form mit den Datenfeldern zu verbinden. Allerdings ist hier auch der Verordnungsgeber gefordert, den Softwareanbietern die notwendigen Informationen zu Schriftgrößen, Zeilenabständen, Farben und sonstigen Formatierungen zu präsentieren. Das war bisher nicht gewährleistet, würde die Umsetzung solcher Formulare in der Praxis und deren Nutzbarkeit aber erheblich beschleunigen.

Absage an eine ganzheitliche Betrachtung des Schuldners

In seinem obiter dictum hat der BGH einer ganzheitlichen Sichtweise auf den Schuldner leider eine Absage erteilt. Auch wenn sich der Schuldner mehreren Forderungen des gleichen Gläubigers in unterschiedlichen Einziehungsstadien ausgesetzt sieht, hat nach seiner Ansicht ein Hinweis darauf im Vollstreckungsauftrag nichts zu suchen. Das überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Gerade der in § 802b Abs. 1 ZPO formulierte Auftrag an den Gerichtsvollzieher, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht zu sein, verlangt es, neben der Leistungswilligkeit auch die Leistungsfähigkeit zu betrachten. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit muss dabei neben den Einnahmen auch die Gesamtheit der Verpflichtungen in den Blick nehmen. Hier hilft es dem Schuldner nicht, zwischen titulierten und untitulierten Forderungen zu unterscheiden. Wenn der Gerichtsvollzieher danach fragen darf, der Schuldner darauf verweisen darf, spricht nichts dagegen, wenn der Gläubiger aus eigener Kenntnis dafür Aufmerksamkeit herstellt.

FoVo 3/2019, S. 56 - 59

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