Einführung

Anders als bei der Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56) sind die Kreditinstitute als Drittschuldner nicht verpflichtet, nach einer Kontopfändung die Kontoauszüge herauszugeben. Diese Pflicht trifft allein den Schuldner (BGH FoVo 2012, 69 und FoVo 2012, 73). Sie umfasst dabei nicht nur die Kontoauszüge im engeren Sinne, sondern auch eine Bankbescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO, die den Pfändungsfreibetrag erhöht (BGH FoVo 2013, 132), und auch alle vertraglichen Unterlagen, die zur Begründung eines Auszahlungsanspruchs dienen können.

Die Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 ZPO kann freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Gläubiger geht dabei in drei Schritten vor:

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Hinweis

Der Schuldner darf die Kontoauszüge dabei weder ganz noch teilweise schwärzen. Dies gibt neue Möglichkeiten im Informationsmanagement, weil die Kontoauszüge nicht nur die Zu- und Abgänge auf dem Konto zeigen, sondern zugleich natürlich auch die Quelle von Zugängen aufdecken. Gerade bei einer nachrangigen Kontopfändung kann so ggfs. eine Pfändung an der Quelle ertragreich sein. Aus den Verträgen ergeben sich ggfs. Hinweise auf Sicherungsrechte.

Schritt 1: PfÜB-Antrag anpassen

In den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann die Pflicht zur Herausgabe der Kontoauszüge auf S. 8 mit aufgenommen werden.

Schritt 2: Aufforderung zur Herausgabe der Kontoauszüge, § 836 Abs. 3 ZPO

Im zweiten Schritt ist der Schuldner dann zunächst zur freiwilligen Auskunftserteilung und Herausgabe der Kontoauszüge aufzufordern. Selbstverständlich kann das Schreiben auch mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden.

 

Musterformulierung

An den … (Schuldner)

Jetzt zahlen = Aufwand sparen!

Sehr geehrte(r) Herr/Frau … ,

wir haben aufgrund des vollstreckbaren Titels … vom … , Az: … [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom … , Az: …] ihre Ansprüche gegen die … [Kreditinstitut] gepfändet und uns zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom … , Az. … , ist Ihnen zugestellt worden.

Entsprechend der dort niedergelegten Verpflichtung fordere ich Sie hiermit gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auf, sich bis zum … zu erklären, ob und welche Zahlungsansprüche Ihnen gegenüber der Drittschuldnerin, d.h. dem Kreditinstitut, zustehen. Anzugeben ist insbesondere das Guthaben auf den Girokonten sowie auf weiteren Sparkonten, Sparverträgen, Wertpapierdepots etc. Bei Sparkonten und Sparverträgen ist zugleich anzugeben, wann diese fällig sind bzw. mit welcher Frist sie gekündigt werden können.

Ihre entsprechende Auskunftspflicht wurde konkret in dem zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgestellt. Sie entspricht der Rechtsprechung (vgl. nur LG Stendal Rpfleger 2009, 397; LG Landshut FoVo 2009, 62; LG Wuppertal, 2.5.2007 – 6 T 294/07, DGVZ 2007, 90 = JurBüro 2007, 439; Goebel, FoVo 2009, 20).

Ich darf darauf hinweisen, dass für den Fall, dass Sie diese Auskünfte nicht freiwillig erteilen, der Gläubiger berechtigt ist, den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Auskünfte in einem Offenbarungsverfahren zu beauftragen. Ein entsprechender Auftrag liegt mir bereits vor.

Zugleich sind Sie ausweislich der gerichtlichen Anordnung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verpflichtet, alle den Anspruch betreffenden Unterlagen herauszugeben. Ich darf deshalb um Übersendung folgender Unterlagen bitten:

1. eine Abschrift der Kontoverträge,

2. eine Abschrift aller Sparverträge,

3. alle vorhandenen Sparbücher,

4. Abschriften aller Kontoauszüge ab der Pfändung bis heute,

5. Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge,

6. sonstige den Anspruch betreffende Unterlagen.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen festgehalten, dass Sie als Schuldner verpflichtet sind, die Kontoauszüge herauszugeben (BGH, 9.2.2012 – VII ZB 49/10, FoVo 2012, 69), und die Kontoauszüge auch nicht – auch nicht teilweise – geschwärzt werden dürfen (BGH, 23.2.2012 – VII ZB 59/09, FoVo 2012, 73).

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO dazu führen muss, dass der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung beauftragt wird, was weitere Kosten und Unannehmlichkeiten mit sich bringt.

Sie wollen sich den gesamten Aufwand ersparen? Gerne! Sprechen Sie mich unter der Rufnummer … an und wir finden eine gemeinsame Lösung für eine gütliche Einigung. Ihr Konto ist dann schon bald wieder frei und Sie können ungehindert am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen.

In der Hoffnung auf ihre Kooperation verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Schritt 3: Der Vollstreckungsantrag nach §§ 836 Abs. 3, 883 ff. ZPO

Reagiert der Schuldner auf die Aufforderung zur freiwilligen Auskunftserteilung und Herausgabe nicht, muss abgewogen werden, welchen (Informations-)Ertrag die Kontoauszüge erbringen, d.h. ob die mangelnde Kooperation darauf beruht, dass der Schuldner etwas verschweigt oder dass er einfach nur den Kopf in den Sand gesteckt hat. Die Kosten-Nutzen-Abwägung muss also in jedem Einzelfall getroffen werden.

 

An den Gerichtsvollzieher … in …

alternativ

An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des … [Name und zustellungsfähige Anschrift]

– G...

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