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FoVo 03/2019, Kontoauszüge können viel verraten …

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Einführung

Anders als bei der Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56) sind die Kreditinstitute als Drittschuldner nicht verpflichtet, nach einer Kontopfändung die Kontoauszüge herauszugeben. Diese Pflicht trifft allein den Schuldner (BGH FoVo 2012, 69 und FoVo 2012, 73). Sie umfasst dabei nicht nur die Kontoauszüge im engeren Sinne, sondern auch eine Bankbescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO, die den Pfändungsfreibetrag erhöht (BGH FoVo 2013, 132), und auch alle vertraglichen Unterlagen, die zur Begründung eines Auszahlungsanspruchs dienen können.

Die Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 ZPO kann freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Gläubiger geht dabei in drei Schritten vor:

1

 

Hinweis

Der Schuldner darf die Kontoauszüge dabei weder ganz noch teilweise schwärzen. Dies gibt neue Möglichkeiten im Informationsmanagement, weil die Kontoauszüge nicht nur die Zu- und Abgänge auf dem Konto zeigen, sondern zugleich natürlich auch die Quelle von Zugängen aufdecken. Gerade bei einer nachrangigen Kontopfändung kann so ggfs. eine Pfändung an der Quelle ertragreich sein. Aus den Verträgen ergeben sich ggfs. Hinweise auf Sicherungsrechte.

Schritt 1: PfÜB-Antrag anpassen

In den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann die Pflicht zur Herausgabe der Kontoauszüge auf S. 8 mit aufgenommen werden.

Schritt 2: Aufforderung zur Herausgabe der Kontoauszüge, § 836 Abs. 3 ZPO

Im zweiten Schritt ist der Schuldner dann zunächst zur freiwilligen Auskunftserteilung und Herausgabe der Kontoauszüge aufzufordern. Selbstverständlich kann das Schreiben auch mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden.

 

Musterformulierung

An den … (Schuldner)

Jetzt zahlen = Aufwand sparen!

Sehr geehrte(r) Herr/Frau … ,

wir haben aufgrund des vollstreckbaren Titels … vom … , Az: … [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom … , Az: …] ihre Ansprüche gegen die … [Kreditinstitut] gepfändet und uns zur Einziehung überwei...

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