Reagiert der Schuldner auf die Aufforderung zur freiwilligen Auskunftserteilung und Herausgabe nicht, muss abgewogen werden, welchen (Informations-)Ertrag die Kontoauszüge erbringen, d.h. ob die mangelnde Kooperation darauf beruht, dass der Schuldner etwas verschweigt oder dass er einfach nur den Kopf in den Sand gesteckt hat. Die Kosten-Nutzen-Abwägung muss also in jedem Einzelfall getroffen werden.

 

An den Gerichtsvollzieher … in …

alternativ

An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des … [Name und zustellungsfähige Anschrift]

– Gläubiger –

gegen

… [Name und zustellungsfähige Anschrift]

– Schuldner –

haben wir aufgrund des vollstreckbaren Titels … vom … , Az: … [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom … , Az: …] die Ansprüche des Schuldners gegen die … [Kreditinstitut] gepfändet und uns zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom … , Az. … , ist dem Schuldner am … zugestellt worden.

Im Namen und im Auftrag des Gläubigers beantragen wir die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Wegnahme der vom Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO über die gepfändeten Ansprüche herauszugebenden Unterlagen, insbesondere die im Titel genannten Unterlagen:

1. eine Abschrift der Kontoverträge,

2. eine Abschrift aller Sparverträge,

3. alle vorhandenen Sparbücher,

4. Abschriften aller Kontoauszüge ab der Pfändung bis heute,

5. Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge,

6. sonstige den Anspruch betreffende Unterlagen.

Sollte der Schuldner zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit sein, wird um Rückreichung der Unterlagen gebeten, damit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss beantragt werden kann.

Rechtsanwalt/Inkassodienstleister

Für den Vollstreckungsauftrag muss der Vordruck nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung nicht genutzt werden, weil es sich um die Vollstreckung eines Herausgabeanspruchs und nicht des Anspruchs auf eine Geldzahlung handelt.

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 3/2019, S. 44 - 47

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