Anders als bei der Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56) sind die Kreditinstitute als Drittschuldner nicht verpflichtet, nach einer Kontopfändung die Kontoauszüge herauszugeben. Diese Pflicht trifft allein den Schuldner (BGH FoVo 2012, 69 und FoVo 2012, 73). Sie umfasst dabei nicht nur die Kontoauszüge im engeren Sinne, sondern auch eine Bankbescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO, die den Pfändungsfreibetrag erhöht (BGH FoVo 2013, 132), und auch alle vertraglichen Unterlagen, die zur Begründung eines Auszahlungsanspruchs dienen können.

Die Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 ZPO kann freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Gläubiger geht dabei in drei Schritten vor:

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