Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV), das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen.

Folge: Mitteilung einer Verfügungsberechtigung

Auf das Kontenabrufersuchen vom 27.2.2018 erteilte das Bundeszentralamt für Steuern eine Drittstellenauskunft. Unter den Ergebnissen wurde u.a. ein Konto mitgeteilt, dessen Kontoinhaber nicht der Schuldner war. Der Schuldner wurde bei der Drittstellenauskunft allerdings als wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen.

GV erteilt nur geschwärzte Auskunft

Das Ergebnis des Auskunftsersuchens übersandte der GV unter Schwärzung der Angaben zur Kontonummer und des Kontoinhabers an die Gläubigerin. Die Gläubigerin forderte den GV unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und Übersendung von Rechtsprechungsnachweisen auf, die Daten des Bundeszentralamtes für Steuern ohne Schwärzungen zu übersenden. Dies lehnte der GV ab. Hiergegen legte die Gläubigerin Vollstreckungserinnerung ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge