Vollstreckung wegen privilegierter Ansprüche

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen minderjährigen Kindes des Schuldners, die gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergegangen sind. Durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts wurden Lohnzahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Streit um die Höhe des Pfändungsfreibetrages

Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter eine Mietwohnung, deren Warmmiete monatlich 725,32 EUR beträgt. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 870 EUR sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, die dem unterhaltsberechtigten nichtehelichen Kind gleichstehen, der hälftige Anteil des Nettoeinkommens festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt. Auf Antrag des Schuldners hat das AG den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen von 870 EUR auf monatlich 944,66 EUR heraufgesetzt. Hierbei hat es den Mietanteil des Schuldners in Höhe von 471,46 EUR, dies sind ca. 65 % der Mietkosten, in Ansatz gebracht, der der Höhe nach dem Anteil des Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspricht (1.549,60 EUR Lohn von insgesamt 2.400,21 EUR Familieneinkommen).

Kopfteile oder fiktive Berechnung bei den Wohnkosten?

Die vom Gläubiger hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, zugunsten des Schuldners sei ein nach Kopfteilen zu bemessender Mietanteil in Höhe von 241,77 EUR zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den Schuldner in Höhe von lediglich 714,97 EUR ergebe, ist erfolglos geblieben. Das LG als Beschwerdegericht hat sich für eine fiktive Berechnung entschieden. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des vom Schuldner gestellten Erhöhungsantrags erreichen.

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