Vorauszahlung führt zur Verteilung

Das Konto war in Höhe der vorausgezahlten Renten zuzüglich des Arbeitseinkommens freizustellen.

Die Rentenvorauszahlung ist für die Zeit vom 1.10.2018 bis 31.3.2020 erfolgt, denn es werden vom Rentenversicherer monatlich 17 × 200,00 EUR und 1 × 100,00 EUR zur Tilgung einbehalten. Bei einer Verteilung der Zahlung auf die Monate, für die sie erfolgt ist, ergäbe sich folgendes Bild: Die Summe der regulären Rentenzahlung (236,81 EUR) und des Arbeitseinkommens beträgt 1.219,90 EUR. Nach der Tabelle zu § 850c ZPO ergäbe sich grundsätzlich ein pfändbarer Betrag von 53,34 EUR, was sich in 18 Monaten auf 960,12 EUR aussummieren würde. Demnach sind zweifelsfrei 2.539,88 EUR unpfändbar.

Im Übrigen Pfändungsschutz nach § 765a ZPO

Aber auch die Differenz zu 3.500,00 EUR (in Höhe von 960,12 EUR) wird gemäß § 765a ZPO als unpfändbar angesehen. Der Schuldner legt nachvollziehbar dar, dass er seine Arbeitsstelle nur mit einem Pkw erreichen kann. Der Wegfall des Pkw führt zur Nichterreichbarkeit der Arbeitsstelle und in der Konsequenz zum Verlust der Arbeitsstelle. Die Reparatur mit einem kostenbewusst ausgewählten Austauschmotor stellt eine Maßnahme dar, die zur Erhaltung der Arbeitsstelle geeignet ist, aber auch geboten erscheint. Die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen ergibt, dass einem Betrag von 960,12 EUR der sichere Verlust des Arbeitsplatzes des Schuldners gegenübersteht.

Interessenabwägung zum Nachteil der Gläubigerin

Die Interessen der Gläubigerin zu 4) wiegen umso geringer, als sie an 4. Rangstelle steht und sie somit vorerst keine Aussichten haben dürfte, pfändbare Beträge zu erhalten.

Auf der anderen Seite hätte es der teilberentete Schuldner als nicht mehr ganz junger Arbeitnehmer ohne Pkw denkbar schwer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Weil der Schuldner in U. wohnt, würde er sehr wahrscheinlich in einen Ballungsraum umziehen müssen, um eng getaktete öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können. Spätestens dies ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern eine nicht mit den guten Sitten zu vereinbarende Härte der Zwangsvollstreckung, die es im Rahmen des § 765a ZPO zu vermeiden gilt.

Der Sockelbetrag war daher im Ergebnis insoweit zu erhöhen, dass sich für den Monat November 2018 keine pfändbaren Beträge – zumindest aus der Rentenvorauszahlung – ergeben.

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