Vorauszahlung auf die Rente

Mit verschiedenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wurde u.a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen. Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

Die Drittschuldnerin verweigert die vollständige Auszahlung der am 14.9.2018 und am 20.9.2018 gebuchten Beträge von 36,81 EUR und von 3.463,19 EUR (die in der Summe 3.500,00 EUR ergeben) mit dem Hinweis, dass der Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft ist bzw. damit überschritten wurde.

Überschreitung des Freibetrages im Zahlmonat

Der Sockelbetrag wurde überschritten, da am 14.9.2018 und am 20.9.2018 in einem laufenden Monat eine Rentenvorauszahlung in Höhe von 3.500,00 EUR neben dem Arbeitseinkommen von 983,09 EUR (Vorschuss von 250,00 EUR nebst Restbetrag von 733,09 EUR) verbucht wurde. Der Schuldner begehrt die Freigabe, da die Rente nur vorausgezahlt sei und er seinen Pkw reparieren müsse, um weiterhin seiner Arbeit nachgehen zu können.

Streit um die Pfändbarkeit

Die Gläubigerseite wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Die Gläubigerin zu 4) hat sich mit der Änderung des unpfändbaren Freibetrages nicht einverstanden erklärt unter Hinweis darauf, dass die Rentenzahlung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

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