Offenbarungsverfahren nach fruchtloser Teil­vollstreckung?

Die Gläubigerin verfügt über einen Titel gegen den Schuldner mit einer Hauptforderung von 468 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen. Sie hat die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher wegen eines Teilbetrages von 100 EUR betrieben und für den Fall der Fruchtlosigkeit die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Dies hat der Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil sich das Offenbarungsverfahren auf die Gesamtforderung beziehe, während die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur in Höhe des Teilbetrages vorlägen. Hiergegen richten sich Erinnerung und sofortige Beschwerde des Gläubigers.

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