Vorsicht bei Schuldnermanipulationen

Die Entscheidung des OLG München trägt die Gefahr in sich, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, durch die – ggf. sogar fingierte – Verlegung seines Wohnsitzes den Erlass des PfÜB zu verzögern. Bei der beabsichtigten Pfändung künftiger Forderungen kann dies dazu führen, dass die Forderungen während des Verfahrens fällig und so vom Schuldner noch eingezogen werden können. Auch kann er sonst über die Forderungen frei verfügen, was aber die Möglichkeit der Anfechtung eröffnen könnte.

Auf schnelle Entscheidung oder Abgabe drängen

Für den Gläubiger kann es – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sich nach § 804 Abs. 3 ZPO bestimmenden Rangverhältnisse – nur darum gehen, dass der PfÜB sehr schnell erlassen wird. Soweit das Vollstreckungsgericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit hat, sollte deshalb auch sehr schnell die Abgabe beantragt und ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in jedem Fall vermieden werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, sollte die Möglichkeit der Vorpfändung nach § 845 ZPO ergriffen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge