BRat beschließt Entwurf zur Gebührenerhöhung

Nun ist aus der Absicht bitterer Ernst geworden: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11.2.2011 den Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht" (BR-Drucks 808/10) beschlossen und an den Bundestag zur Beschlussfassung weitergeleitet (BR-Drucks 808/1/10). Die Bundesregierung wird den Gesetzentwurf nun binnen sechs Wochen bewerten und dann an den Bundestag weiterleiten. Der Gesetzentwurf hat zwei wesentliche Aspekte:

Durch die Einführung einer Erfolgsgebühr für den Gerichtsvollzieher soll die Zwangsvollstreckung durch ihn effektiver werden.
Die seit 2001 unveränderten Gerichtsvollziehergebühren sollen erheblich angehoben werden, um die Kostendeckung zu steigern.

30 % höhere Kosten …

Der allein auf die Erfolgsgebühr abstellende Titel des Gesetzentwurfes verschweigt also die tatsächliche Absicht. Im Durchschnitt sollen die Festgebühren für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers um 30 % steigen und damit ein Mehrerlös von rund 52,2 Millionen EUR erzielt werden. Die Auslagen bleiben weitgehend, aber nicht gänzlich unberührt. Die Gesamtsumme der Gebührenerhöhung wird von den vorleistungspflichtigen Gläubigern sowie den erstattungspflichtigen (§ 788 ZPO) Schuldnern aufzubringen sein. Was der Schuldner zahlt wird als Abstrich auf die Realisierung der Hauptforderung die Wirtschaft, d.h. wiederum die Gläubiger belasten.

… dazu Erfolgsgebühr für den Gerichtsvollzieher

Richtig erkannt haben die Bundesländer, dass die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher sich heute als ineffektiv und kostenträchtig darstellt (hierzu das Interviev mit Goebel, DGVZ 11, 8 ff.), was auch darin begründet wird, dass sich für den Gerichtsvollzieher persönlich der Nichterfolg mehr lohnt als die erfolgreiche Vollstreckung. Der Einsatz eines leistungsbereiten Gerichtsvollziehers wird nicht hinreichend belohnt. Die Bundesländer wollen deshalb eine Erfolgsgebühr für den Gerichtsvollzieher einführen, die ihm 3 % des abzuliefernden Betrages, mindestens 5 EUR und höchstens 300 EUR je Auftrag und mindestens 3 EUR je Teilbetrag erbringt. Der Gerichtsvollzieher soll diese Gebühr aber nicht nur beim tatsächlichen Zahlungseingang erhalten (Anmerkung 2 zu Ziffer 402 KVGvKostG-E).

 

Hinweis

Hier stellt sich die Frage, wie es sich mit der Erfolgsgebühr bei einer späteren Insolvenz des Schuldners und einer erfolgreichen Anfechtung der Ratenzahlung durch den Insolvenzverwalter verhält (BGH v. 10.12.2011, IX ZR 128/08). Muss die Erfolgsgebühr dann an den Gläubiger oder den Schuldner (= zur Insolvenzmasse) zurückgezahlt werden?

Zweifel: Steigert Erfolgsgebühr wirklich den Erfolg?

Ob die Erfolgsgebühr tatsächlich ein hinreichender Anreiz für eine effektivere Vollstreckung ist oder lediglich dazu führt, dass von den schon heute erzielten Teilzahlungsvereinbarungen (§ 806b, 813a und b sowie § 900 Abs. 3 ZPO) Beträge an den Gerichtsvollzieher zur Verminderung des staatlichen Zuschusses abfließen, wird abzuwarten bleiben.

Hier geht es zur Sache: Gebührenerhöhung

Gravierender ist noch der Umstand, dass die Länder das seit 2001 unverändert gebliebene Gebührenniveau um 25–40 %, durchschnittlich 30 %, anheben wollen, um den erheblichen Zuschussbedarf im Gerichtsvollzieherbereich zu verringern. So soll etwa die Zustellungsgebühr von 7,50 EUR auf 9,50 EUR steigen (+26,7 %), was angesichts der notwendigen Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher schon zu erheblichen Kostensteigerungen führen wird.

 

Hinweis

Das erwartet den Gläubiger:

 
Amtshandlung Nr. KVGvKostG Bisherige Gebühr Neue Gebühr Steigerung in %
ZU durch GV 100 7,50 9,50 + 26,7 %
Sonstige ZU 101 2,50 3,50 + 40,0 %
Nicht erledigte ZU 600 (700) 2,50 3,50 + 40,0 %
Vorpfändung 200 12,50 16,50 + 32,0 %
Pfändung 205 20,00 25,00 + 25,0 %
Wegnahme zur Verwertung 221 20,00 25,00 + 25,0 %
E.V. 260 30,00 40,00 + 25,0 %
Verhaftung 270 30,00 40,00 + 25,0 %
Versteigerung 300 40,00 50,00 + 25,0 %
Mitwirkung § 825 ZPO 310 12,50 16,50 + 32,0 %
Erfolglose Pfändung 604 (704) 12,50 16,50 + 32,0 %
Wegegeld 711 (811) 2,50–10,00 2,50–15,00 weitere Stufe >30 km
Versendungskosten § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 813 n.F. Fehlt in voller Höhe  
Auslagenpauschale 713 (814) 20 % mindestens, höchstens 10 EUR 20 % mindestens, höchstens 15 EUR ggf. + 33,3 %

Nicht angewandtes Gesetz wird schon geändert

Zugleich soll die mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl 2009, 2258), die zwar schon im Bundesgesetzblatt verkündet ist, aber erst am 1.1.2013 in Kraft tritt, bereits beschlossene Absenkung der Gebühr für die Abnahme der e.V. von 30,00 EUR auf 25,00 EUR rückgängig gemacht und die Gebühr wie aus der Tabelle ersichtlich auf 40,00 EUR angehoben werden. Die Gebührenabsenkung war damit begründet worden, dass erstmals mit dem 1.1.2013 eine Gebühr für die Anforderung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses beim Vollstreckungsgericht in Höhe von 25 EUR erhoben werden soll. Diese Gebühr entfällt nunmehr aber trotz der E...

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