Ist im Verfahren Anerkenntnis möglich?

Ob im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ein bindendes Anerkenntnis im prozessualen Sinn nach § 307 ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (bejahend Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27, Rn 29; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Rn 3 zu § 1064 ZPO; a.A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Rn 7 zu § 1042 ZPO). Auch wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes prozessuales Anerkenntnis nicht zuzulassen sein sollte, wäre gleichwohl im Rahmen der Kostenentscheidung der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, so dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen wären, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hätte.

Rechtsschutzinteresse kann entfallen

Eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird, besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung. Jedenfalls bei Titeln, die – wie hier – Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden können, steht die Befolgung des (noch) nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht entgegen (so schon KG NJW-RR 1987, 507 für die Androhung von Ordnungsmitteln bei einem gerichtlichen Vergleich).

Ob an das Interesse des Antragstellers im Einzelfall strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Schiedsspruch eine Vertragsstrafe enthält, so dass auch ohne staatliche Vollstreckungsmaßnahmen ein effektives Druckmittel gegeben ist, hat das OLG Stuttgart noch offen gelassen, weil im konkreten Fall auch ansonsten Anlass für den Antrag gegeben worden war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge