Mut wird belohnt!

Vorliegend ist der Mut des Gläubigers belohnt worden, ein Risiko einzugehen und auch einmal eine Forderung zu pfänden, bei der von einem sicheren Erfolg der Pfändung ohne Widerstand nicht ausgegangen werden kann.

Nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG darf ein Arbeitnehmer, der vorzeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und für den der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen hat, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Daraus wird teilweise abgeleitet, dass der Anspruch wegen § 399 BGB, § 851 ZPO auch nicht pfändbar sei. Der BGH hat diese Streitfrage dahinstehen lassen. Aufgrund der Bindungswirkung des PfÜB kam es darauf nicht an. Da nur die angebliche Forderung des Schuldners gepfändet wurde, gab es für das Vollstreckungsgericht auch keinen Anlass, die Pfändung der Forderung abzulehnen.

Schuldner hat falsches Rechtsmittel gewählt

Für die Geltendmachung der Abtretung der Forderung an einen Dritten hatte der Schuldner das falsche Rechtsmittel geltend gemacht. Nicht er, sondern der Dritte, im konkreten Fall also sein Bruder, hätte sein Recht an der Forderung allenfalls mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen können. Auch in diesem Fall wäre der Gläubiger aber nicht machtlos gewesen. Angesicht der greifbaren Gläubigerbenachteiligung hätte er im Wege der Einrede geltend machen können, dass die Abtretung nach §§ 3 ff. des Anfechtungsgesetzes (AnfG) anfechtbar gewesen ist. Nach § 9 AnfG kann die Anfechtung nämlich auch im Wege der Einrede erfolgen.

Im konkreten Fall wird nun das Vollstreckungsgericht nur noch zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang dem Gläubiger Teile der Versicherungssumme nach § 850i ZPO zu seinem Unterhalt zu belassen sind. Insoweit war die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. Allerdings wird der Schuldner auch hier keinen Erfolg haben dürfen, weil er die ihm zustehenden Ansprüche an seinen Bruder abgetreten hat, sie ihm ohnehin nicht als Unterhalt zur Verfügung stehen.

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