Hier erhält der Schuldner Geld!

Im Vorgriff und auf der Grundlage des "Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland", welches der Bundesrat am 20.2.2009 beschlossen hat und das nun zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ansteht, sowie der hierin enthaltenen Regelungen zum Investitions- und Tilgungsfond (Art. 6 des Gesetzes) hat die Bundesregierung zunächst am 27.1. und dann – um Missbrauchsfälle zu reduzieren – am 20.2.2009 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf) beschlossen. Danach können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Privatpersonen eine Umweltprämie von 2.500,00 EUR erhalten, sofern sie ein zum Zeitpunkt der Verschrottung mehr als neun Jahre altes Fahrzeug zwischen dem 14.1. und dem 31.12.2009 verschrotten und zugleich ein Neufahrzeug im Sinne der Richtlinie erwerben. Erfüllt der Schuldner diese Voraussetzungen, so kann die Abwrackprämie vom Gläubiger gepfändet werden.

Wann kommt die Pfändung in Betracht?

Eine solche Pfändungssituation kann sich dann ergeben, wenn der Schuldner schon bisher über einen Pkw verfügte, der aber nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändungsfrei war, weil

es sich um das Fahrzeug eines Selbständigen gehandelt hat,
es als Auslieferungsfahrzeug oder Taxi genutzt wurde oder
der Schuldner das Auto benötigte um zur Arbeit zu kommen, weil ihm hierzu keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen

und das Auto bereits so alt war, dass eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO nicht ernsthaft in Betracht kam oder jedenfalls keine wirtschaftlich sinnvolle Befriedigung versprach.

 
Hinweis

Der Schuldner, der in dieser Situation einen Neuwagen im Sinne der Richtlinie, d.h. durchaus auch einen Jahreswagen, erwirbt, wird behaupten, das Geld für den Neuerwerb von dritter Seite auf freiwilliger Basis erhalten zu haben, so dass dort kein pfändbarer Anspruch besteht. Durch den dann wieder auflebenden Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 5 ZPO ist auch der Pkw zunächst der Pfändung unterworfen. Dies wird er dadurch zu umgehen versuchen, dass er nach der Auszahlung der Abwrackprämie versucht, den Pkw auf einen Dritten zu übertragen.

Das müssen Sie weiter tun

Daraus müssen für die Praxis verschiedene Folgerungen gezogen werden:

Wissen Sie – etwa aus dem Vermögensverzeichnis aus einem Offenbarungsverfahren –, dass der Schuldner über ein Altfahrzeug im Sinne der Richtlinie verfügt, sollten Sie eine Verdachtspfändung ausbringen, um den Schuldner nicht schon zu warnen.
Sollten Sie hier zu spät kommen, weil der Schuldner die Abwrackprämie bereits erhalten hat, so versuchen Sie den Neuwagen zumindest im Wege der Austauschpfändung nach § 811a ZPO zu pfänden. Der Schuldner muss Ihnen die Antragsunterlagen und den Bewilligungsbescheid nach § 836 Abs. 3 ZPO herausgeben.
Sollte sich dabei herausstellen, dass der Schuldner den Neuwagen bereits auf einen Dritten übertragen hat, prüfen Sie, ob diese Rechtshandlung nach § 3 oder § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten und jedenfalls wirtschaftlich (§ 11 AnfG) rückgängig gemacht werden kann. Anhaltspunkte hierfür liegen immer vor, wenn der Schuldner einerseits die Abwrackprämie erhalten hat, andererseits nicht mehr über den neu angeschafften Pkw verfügt, d.h. dieser weder durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden konnte noch im Vermögensverzeichnis zum Offenbarungsverfahren angegeben wird.
 

Muster 1: Pfändung der Ansprüche auf Auszahlung der Umweltprämie

Antrag auf Erlass eines PfÜB

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger … vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch

Gerichtskostenmarken
Gerichtsgebührenstempler
Überweisung

erfolgt.

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigter beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

_________________________

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt/Inkassodienstleister

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

… (Gläubiger) ./. … (Schuldner)

Nach dem Urteil des LG … vom …, Az. …, dessen vollstreckbare Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vo...

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