Zurückweisung des elektronischen Auftrags

Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin (GV) mit der Durchführung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegen den Schuldner.

Die GV wies mit Schreiben vom 12.9.2022 den ihr erteilten Vollstreckungsauftrag als formunwirksam zurück, da die Gläubigerin nicht innerhalb eines Monats den der Forderung zugrunde liegenden Titel im Original zu den Vollstreckungsunterlagen gereicht hatte. Eine Aufforderung der Gerichtsvollzieherin an die Gläubigerin, den vorgenannten Vollstreckungstitel im Original vorzulegen, erfolgte nicht.

Die Gläubigerin wehrt sich mit der Erinnerung gegen die Zurückweisung des Auftrags.

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