Streit, ob zwei Schuldner auch zu zwei Verfahrensgebühren führen

Auf Antrag der anwaltlich vertretenen Gläubigerin hat das AG – Vollstreckungsgericht – die Zwangsversteigerung in die hälftigen Miteigentumsanteile der beiden Schuldner an einer Eigentumswohnung angeordnet und zwei Beitritte der Gläubigerin zugelassen.

Es hat – soweit hier von Interesse – die von der Gläubigerin doppelt, nämlich bezogen auf jeden der Schuldner gesondert geltend gemachte 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG (nebst Auslagen und Umsatzsteuer; insgesamt 311,30 EUR je Schuldner) bei den mit der Versteigerung beizutreibenden Kosten nur einmal angesetzt.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Absetzung der zweiten Verfahrensgebühr hat das LG zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

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