Entscheidung wider die Praxis

Der vom AG vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit stehen – wie es selbst erkennt – eine verbreitete Gegenauffassung und eine langjährige, gegenläufige Übung auch im Gerichtsbezirk Düsseldorf gegenüber. Es hat deshalb – erneut – die sofortige Beschwerde zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass dies genutzt wird, um am Ende eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen.

Handlungsbedarf für den Gläubiger

Für den Gläubiger zeigt die Entscheidung auf, dass er zwischen die Mühlen geraten kann. Er sollte deshalb grundsätzlich hilfsweise einen Verweisungsantrag stellen, wenn er einen Hinweis auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhält.

Rechtsmittelweg ist gleichförmig

Für die Erinnerung und die Beschwerde gilt nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Kostenschuldners ist nach geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2018, 1606, 7, 8) deshalb die (unbefristete) Beschwerde statthaft. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von anderen Kosten richtet (vgl. dazu Preuß, in: BeckOK-ZPO, 47. Ed. Stand 1.12.2022, § 766 Rn 62a). Damit gilt insbesondere § 567 Abs. 2 ZPO nicht, der eine Rechtsmittelbeschwer von 200 EUR voraussetzen würde.

 

Hinweis

Von der Kostenerinnerung, die sich gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers richtet, ist allerdings die Erinnerung zu unterscheiden, die auf eine Entscheidung gerichtet ist, ob es sich bei vom Gläubiger geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO handelt. Hier geht es vielmehr um den Streit wegen einer Kostenfrage, wie sie prinzipiell bei sonstigen Vollstreckungen genauso auftreten kann wie bei der Gerichtsvollziehervollstreckung. Es handelt sich in diesem Fall also um Kostenentscheidungen i.S.v. § 567 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH NJW 2020, 2564 Rn 5 ff.; BGH NJW 2012, 3308 Rn 11; (Preuß, in: BeckOK-ZPO, 47. Ed. Stand 1.12.2022, § 766 Rn 62a).

FoVo, S. 73 - 77

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