Streit um Kosten für einen PfÜB

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines vom Vollstreckungsgericht erlassenen PfÜB durch den GV beim AG Düsseldorf.

Das erkennende Gericht hatte zunächst mit Beschlüssen vom 24.2.2022 und 5.5.2022 das Erinnerungsverfahren analog § 17a Abs. 6 GVG an das Vollstreckungsgericht verwiesen. Auf die zugelassene Beschwerde des Vertreters der Landeskasse hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 6.12.2022 – 25 T 228/22 den Verweisungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Prüfung an das hiesige Gericht zurückverwiesen. Dabei wurde in rechtlicher Hinsicht die Annahme einer örtlichen Unzuständigkeit bestätigt, jedoch mangels Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 17a Abs. 6 GVG verneint.

Auf anschließenden Hinweis hat die Gläubigerseite nicht mehr reagiert, insbesondere keine Abgabe beantragt. Darauf hat das AG die Erinnerung als unzulässig verworfen.

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