Vorschuss für GV-Antrag angefordert

Am 13.10.2022 stellte der Gläubiger Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherstelle des AG. Es wurde die Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802 f ZPO beantragt sowie die Durchführung einer EMA, sofern feststeht, dass der Schuldner an der angegebenen Adresse nicht mehr wohnt.

Mit Schreiben des zuständigen Gerichtsvollziehers (GV) vom 20.10.2022 forderte dieser nach § 4 Abs. 1 S. 1 GvKostG vorab einen Kostenvorschuss in Höhe von 90,00 EUR, da für die beantragte Zwangsvollstreckung Gerichtsvollziehergebühren nach dem GvKostG entstehen würden.

Dem Gläubiger ist der Vorschuss zu hoch

Mit Schreiben vom 21.10.2022 legte der Gläubiger Kostenerinnerung ein und begründete diese damit, dass der (pauschal) geforderte Kostenvorschuss nicht nachvollziehbar und überhöht sei. Für die beauftragte Abnahme der VA würden dem Gerichtsvollzieher voraussichtlich lediglich Kosten in Höhe von 3 EUR für die postalische Zustellung der Ladung (KV 101), 33 EUR für die Abnahme der VA (KV 260) und 6,60 EUR Auslagenpauschale (KV 716), insgesamt 42,60 EUR entstehen. Der Gerichtsvollzieher habe das ihm eingeräumte Maß, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, nämlich Kosten als Vorschuss zu erheben, die die voraussichtliche Höhe der Amtshandlung deckten, erheblich überschritten.

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