Gehört ein – gezahlter – Gerichtsvollzieherkostenvorschuss zu den Vollstreckungskosten?

Wir haben folgenden Fall: Für den Gläubiger betreiben wir die Herausgabevollstreckung gegen einen gewerblichen Schuldner aufgrund eines rechtskräftigen Versäumnisurteils. Nach einem ersten Vollstreckungsversuch nach §§ 883 ff. ZPO, bei dem nur Teile der herauszugebenden Sachen gesichert werden konnten, hat der Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss in Höhe von rd. 33.500 EUR für die Sicherung und den Abtransport der weiteren Sachen verlangt. Dieser wurde auch durch den Gläubiger gezahlt.

Auf der Grundlage einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) wurde nunmehr von uns ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragt, um die bisher entstandenen Kosten – die festgesetzten Kosten aus dem streitigen Erkenntnisverfahren sowie die weiteren Vollstreckungskosten einschließlich des vorgenannten Vorschusses – im Wege des Zugriffs auf die Konten des Schuldners zu realisieren.

Das Amtsgericht beanstandet den PfÜB nunmehr mit dem Argument, dass als Vollstreckungskosten keine Vorschüsse angesetzt werden könnten. Es verweist hierzu auf die Ausführungen von Zöller/Geimer, 35. Aufl. 2024, § 788 Rn 15 und fordert uns auf, den Antrag insoweit zurückzunehmen. Zu Recht? Der Verweis auf ein Literaturzitat ersetzt noch keine Begründung. Hier hat doch der Gläubiger den – nicht unerheblichen – Vorschuss tatsächlich bereits an das Vollstreckungsorgan gezahlt.

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