Digitalisierung im Rechtsverkehr und in der Vollstreckung

Die Entscheidung betrifft einen inzwischen alltäglichen Vorgang: den Umgang mit personenbezogenen Daten und die Dokumentation des Umganges, um den verschiedenen Rechten nach der DSGVO Rechnung tragen zu können. Er zeigt aber auch, dass die Wahrnehmung der Rechte so erfolgen muss, dass damit in der Vollstreckungspraxis umgegangen werden kann. Der Anspruchsteller muss konkret erklären, was er begehrt, der Anspruchsgegner muss eindeutig wissen, was von ihm verlangt wird und das Vollstreckungsorgan muss rechtssicher beurteilen können, ob den titulierten Anforderungen hinreichend Rechnung getragen wird.

Hier gibt es viel zu tun

Dies bedeutet, dass der Umgang mit der Digitalisierung auch ein Umdenken in den Prozessen erfordert. Um keine Rechtsnachteile zu erleiden, muss die Verarbeitung von personenbezogenen Daten transparent und im Hinblick auf Zweck, Rechtfertigungsgrund, Kategorie und Herkunftsnachweis erfolgen. Die Speicherbarkeit muss sichergestellt und die Speichermedien müssen hinreichend bezeichnet werden können. Dies muss in einer Weise gestaltet sein, dass auch ein außenstehender Dritter dies im Hinblick auf Zeitraum, Datenart und Speichermedium klar identifizieren und dann auch selektieren kann. Anderenfalls scheitert das Anspruchsbegehren schon im Ansatz. Insoweit beginnt die Zwangsvollstreckung im Kontext der Digitalisierung nicht erst mit dem Erkenntnisverfahren, sondern schon mit dem Umgang mit den Daten.

FoVo 2/2022, S. 29 - 33

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