Kläger erstrebt Herausgabe der personenbezogenen Daten und des E-Mail-Verkehrs

Das LAG hat das vom Kläger mit dem Antrag auf Überlassung einer Datenkopie verfolgte Begehren dahin ausgelegt, dass es zum einen auf die Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten gerichtet war, die Gegenstand der von der Beklagten am 21.5.2019 erteilten Auskunft waren, zum anderen auf die Erteilung einer Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers und der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Teilbarer Anspruch

Der demnach verfolgte Klageanspruch war teilbar. Er war auf die Überlassung einer Kopie verschiedener Daten bzw. E-Mails gerichtet. Mit der Entscheidung über den von der beschränkten Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs konnte kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil auftreten. Das LAG hatte nach der Erläuterung des mit dem Antrag verfolgten Begehrens in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung zur Annahme, der Kläger verlange ausschließlich eine "unteilbare" Kopie sowohl der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von der Beklagten erteilten Auskunft waren, als auch der fraglichen E-Mails. Es musste dies auch nicht daraus schließen, dass der Kläger den Anspruch auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt hat. Nach dessen Satz 1 hat der Verantwortliche zwar "eine Kopie" zur Verfügung zu stellen, aber bezogen auf ggf. mehrere verarbeitete "personenbezogene Daten".

Klageantrag ist dem BAG zu unbestimmt

Die Revision ist unbegründet. Der Klageantrag ist, soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unzulässig. Ihm fehlt die hinreichende Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Teil des Klageantrags ist einer weiter konkretisierenden Auslegung zugänglich.

Der Kläger begehrt demnach die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, d.h. mit zumindest seinem Vor- oder Zunamen, erwähnen. Die Einschränkung, dass es nur um eine Kopie der E-Mails geht, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Beklagten sind, ergibt sich aus dem ursprünglichen Antragswortlaut und der Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO in der Antragsbegründung. Aus der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LAG folgt, dass mit dem E-Mail-Verkehr des Klägers die E-Mails an seine und von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gemeint sind.

Was bedeutet Kopie? Daten oder Papierausdruck?

Das Begehren, eine "Kopie" zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist mangels näherer Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe. Selbst in dieser weiter konkretisierten Auslegung ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, sind nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, auf welche elektronischen Nachrichten sich die Verurteilung konkret bezieht.

Vollstreckungsorgan muss wissen, auf was zugegriffen wird

Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BGH v. 21.11.2017 – II ZR 180/15 Rn 8; BGHZ 153, 69; BAGE 136, 156). Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (BAG v. 25.4.2001 – 5 AZR 395/99).

Abstrakte Nennung der Kategorien von E-Mails genügt nicht

Danach erfüllt eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von E-Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, z.B. – wie hier – solcher von oder an die dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers sowie solcher, in welchen er namentlich erwähnt ist, nicht die Voraussetzungen eines i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche E-Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorien fallenden E-Mails der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden.

Wie sich der Anspruchsteller helfen kann: Stufenklage

Um dies zu vermeiden, ist der Kläger – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist – gehalten, sein...

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