Die Teilnehmerin der FoVo-Sprechstunde hat folgende Frage: "Der Gläubiger hat eine rechtskräftig titulierte Zahlungsforderung gegen den Schuldner. Der Schuldner erscheint zur zunächst beauftragten Abnahme der Vermögensauskunft nicht. Für diesen Fall wurde der Erlass eines Haftbefehls beantragt."

Mir stellt sich die Frage, wie es nun weitergeht. Muss nun noch einmal die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt werden?“

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