Einführung

Der Vorschuss als Pfändungshindernis

Möchte der Gläubiger einen Pkw pfänden, taucht wiederkehrend ein Problem auf: Obwohl je nach Region 7 bis 14 % der Schuldner sogar als Halter eines eigenen Pkw eingetragen sind, gehört im Alltag der GV die Pfändung von Pkws im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Ausnahme.

Der Grund liegt in § 803 Abs. 2 ZPO. Die Pfändung hat danach zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Da die GV regelmäßig – entgegen § 107 GVGA – der Auffassung sind, sie müssten den Pkw in Verwahrung nehmen, setzten sie hohe Vorschüsse für die Verbringung an einen Lagerort und die eigentliche Lagerung an und kommen dann zu dem Ergebnis, dass die Kosten den Ertrag übersteigen. So begründen sie die Unpfändbarkeit des Pkw. Für den Gläubiger gilt es also, seinen Pfändungsauftrag zu optimieren, um die Chance der Pfändung eines Pkw zu erhöhen. Nicht selten zeigt sich, dass vor diesem Hintergrund auch eine gütliche Einigung gelingen kann.

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Hinweis

Nach § 808 ZPO kommt es für die Pfändung nur auf den Gewahrsam, d.h. den Besitz des Schuldners an dem Pkw an. Ob der Pkw in seinem Eigentum steht, ist dagegen unerheblich.

I. Der allgemeine Auftrag zur Sachpfändung

Der optimierte Antrag als Lösung

Der Gläubiger muss zunächst im Modul K die eigentliche Sachpfändung beantragen und dabei die Erteilung der Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausschließen.

II. Die Belassenserklärung

Zentral: Einverständnis nach § 107 GVGA

Im zweiten Schritt ist ausdrücklich, wenn auch nicht ausschließlich die Pfändung des Pkw zu beantragen. Damit der Gerichtsvollzieher keinen Kostenvorschuss für die Verbringung des Pkw in seinen Gewahrsam und die Lagerkosten erhebt, ist es von zentraler Bedeutung, eine Belassenserklärung abzugeben.

 

Hinweis

Der Gerichtsvollzieher nimmt nach § 107 Abs. 1 S. 2 GVGA das gepfändete Fahrzeug in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Genau dieses Einverständnis ist zu erteilen.

Das vermeidet einen solchen Kostenvorschuss (LG Ravensburg FoVo 2021, 35, in diesem Heft), der auch die Pfändbarkeit des Pkw nach § 803 Abs. 2 ZPO in Frage stellt.

III. Das Protokoll nicht vergessen

Damit der Gerichtsvollzieher den präzisierten Auftrag nicht ohne weiteres ignorieren kann, d.h. die Pfändung des Pkw unterbleibt, ohne dass der Gläubiger den Grund dafür erfährt, ist es wichtig, auch die Protokollvorschrift des § 86 Abs. 6 S. 2 GVGA zu aktivieren.

 

Hinweis

Kann eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt nach § 86 Abs. 6 S. 1 GVGA im Protokoll der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. Das ist der Standard bei den Gerichtsvollziehern und wird von diesen formelhaft im Protokoll so angekreuzt. Abweichend davon sind nach § 86 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 GVGA im Protokoll allerdings Sachen – hier der Pkw – zu verzeichnen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat.

IV. Welche Hinweise hilfreich sein können

Da sich der Pkw in der Regel in der räumlichen Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners befindet, muss der Gerichtsvollzieher diesen erfragen. Nicht jeder Gerichtsvollzieher tut dies von sich aus. Ein Hinweis kann jedenfalls nicht schaden.

Auch wird auf den Einwand des Schuldners, dass Sicherungseigentum einer Bank besteht oder sonstiges Dritteigentum anzunehmen ist, die Pfändung immer wieder unterlassen. Das Argument: Der Gläubiger müsse die Sache ja ohnehin wieder freigeben. Hierzu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es nicht auf das Eigentum, sondern den Gewahrsam des Schuldners ankommt und Dritteigentum nicht zwingend zur Aufhebung der Pfändung führen muss. So kann etwa auf Sache und Anwartschaftsrecht im Wege der Doppelpfändung zugegriffen werden. Danach kann der Gerichtsvollzieher fragen. Gleiches gilt für die Frage nach dem Arbeitgeber, wenn die Pfändung nicht erfolgreich war, § 806a ZPO.

Solche Hinweise können in Modul O aufgenommen werden:

V. Die gütliche Einigung im Kontext

Die Pfändung eines Pkw bedeutet für den Schuldner nicht nur einen wirtschaftlichen Eingriff, sondern auch eine nicht unerhebliche Einschränkung in seiner Lebensqualität. Er verliert an Mobilität. Das öffnet Türen für eine gütliche Einigung. Dabei ist eine gütliche Einigung schnell vereinbart, aber sehr viel schwieriger auch erfüllt. Sie sollte deshalb unter dem Vollstreckungsdruck der Pkw-Pfändung mit der nach § 68 Abs. 1 GVGA zulässigen Weisung versehen werden, dass ein Mindestbetrag sofort gezahlt wird.

FoVo 2/2021, S. 29 - 31

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