Der Schlüssel: Informationsbeschaffung

Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung liegt in den Informationen und – wenn diese nicht vorliegen – in der Informationsbeschaffung. Ein zielgerichteter Vollstreckungszugriff ist nur möglich, wenn ein Zugriffsobjekt bekannt ist. Zur Informationsbeschaffung sind viele Ansätze denkbar (hierzu ausführlich Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2016). Es können hier nur einige Ansatzpunkte genannt werden:

Woher nehmen: Was weiß der Mandant?

Liegt ein Vollstreckungstitel vor ist die erste Informationsquelle der Mandant. Er war im Kontakt mit dem Schuldner und kann nicht selten mitteilen, wo der Schuldner arbeitet und in welchem Umfeld er lebt. Im Bereich des Lebensmittelpunktes liegt nicht selten die von dem Schuldner genutzte Bank. Der BGH erlaubt eine Verdachtspfändung bei bis zu drei Banken (BGH v. 19.3.2004 – IXa ZB 229/03).

Woher nehmen: öffentliche Informationen

Verfügt der Mandant tatsächlich über keine Informationen über den Schuldner, so sind öffentliche Informationen als Quelle denkbar. Das Internet verrät heute eine Vielzahl von Tatsachen über eine Person. Die einfache Eingabe des Namens und gegebenenfalls weiterer Merkmale erschließt mögliche hilfreiche Informationen. Das Bild auf der Homepage des Arbeitgebers gibt dann genauso Anhaltspunkte für eine Vollstreckung wie die privaten Bilder mit Auto, Motorrad oder E-Bike.

Woher nehmen: Fragen kostet (fast) nichts

Nicht vergessen werden darf, dass auch der Schuldner selbst als Informationsquelle heranzuziehen ist. Liegen also Kommunikationsdaten wie die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse vor, sollte mit dem Schuldner auf diese Weise unmittelbar in Kontakt getreten werden. Die E-Mail kann dabei der Aufforderung an den Schuldner dienen, seinerseits den Gläubiger oder dessen Vertreter anzurufen. Im Rahmen des persönlichen Gespräches kann in der Regel geklärt werden, ob der Schuldner leistungsunwillig ist oder sich für leistungsunfähig hält und woraus er dies herleitet. In diesem Kontext ist nicht selten zu erfahren, ob der Schuldner in Arbeit oder auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist. Schon alleine dies vermittelt einem Gläubiger einen Eindruck davon, ob die Zwangsvollstreckung erfolgreich gestaltet werden kann.

Vollstreckung beginnt mit der Zahlungsaufforderung

Ist der Titel erwirkt und zugestellt, so muss dem Schuldner vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung zunächst einmal Gelegenheit gegeben werden, den Vollstreckungsanspruch zu befriedigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung billigt dem Schuldner dabei eine Frist von zwei Wochen zu. Das hindert den Gläubiger nicht, innerhalb dieser Frist oder unmittelbar nach deren Ablauf den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Ob dem Schuldner in diesem zeitlichen Zusammenhang ein Teilzahlungsangebot gemacht wird, könnte davon abhängig gemacht werden, ob die gütliche Einigung dem Schuldner bereits vor der Titulierung einmal oder mehrfach angeboten wurde. Scheint eine Vollzahlung etwa aufgrund der Forderungshöhe ausgeschlossen, spricht vieles dafür, dem Schuldner spätestens jetzt noch einmal eine Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten. Es sollte dem Schuldner durchaus vor Augen geführt werden, welche Folgen die sonst einzuleitende Zwangsvollstreckung für ihn haben kann.

Der Gerichtsvollzieher ist der erste Ansprechpartner

Liegen keine Informationen über Einkommen und Vermögen des Schuldners vor, so scheidet die Forderungspfändung ebenso wie die Immobiliarzwangsvollstreckung aus. Der Gerichtsvollzieher ist damit der erste Ansprechpartner für Vollstreckungsmaßnahmen. Dem Gläubiger erschließen sich über § 802a ZPO die fünf Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers. Aus der Kombination der fünf Regelbefugnisse ergeben sich insgesamt 45 Antragsmöglichkeiten. Allerdings scheidet die Vorpfändung von vornherein aus, wenn keine Informationen über Forderungen vorliegen.

Vermögensauskunft? So einfach ist das nicht

Die Frage der Leserin, ob die Vermögensauskunft die richtige Wahl ist, beantwortet sich zunächst mit der Gegenfrage, ob die Voraussetzungen für deren Abnahme überhaupt vorliegen. Nach § 802d ZPO kommt eine Vermögensauskunft nicht in Betracht, wenn der Schuldner eine solche in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben hat.

Es gehört zu den Grundlagen der Zwangsvollstreckung, das Schuldnerverzeichnis abzufragen und aus den gegebenenfalls vorhandenen Eintragungsmitteilungen auf die letzte Abgabe der Vermögensauskunft zu schließen. Ergibt sich danach, dass der Schuldner nicht eingetragen ist oder die letzten Eintragungen mehr als zwei Jahre zurückliegen, so kann ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt werden. Ob diese erfolgversprechend sein kann, muss anhand der bekannten Sozialdaten über den Schuldner (Alter, Ausbildung, letzter Beruf) abgeschätzt werden.

Vermögensauskunft vs. Drittauskünfte

Ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dagegen, dass die zweijährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Abnahme der Ve...

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