Die Insolvenz folgt auf den PfÜB

Der Gläubiger hat am 28.1.2013 einen PfÜB erwirkt, mit dem Forderungen gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Am 9.12.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Insolvenzverfahren ist mit Wirkung zum 1.10.2018 beendet worden. Die Schuldnerin befindet sich im Restschuldbefreiungsverfahren.

Schuldnerin will Aufhebung des PfÜB

Mit ihrer Erinnerung begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des PfÜB, um die öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderungen zu beseitigen. Das Gericht hat die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Gläubigers zur Stellungnahme aufgefordert. Diese haben angegeben, dass der Gläubiger ihres Wissens verstorben und ihnen die Erben unbekannt seien.

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