Prozessuale Kostenerstattungsansprüche zurückweisen

Der Gläubiger kann auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Stuttgart prozessuale Kostenerstattungsansprüche des Schuldners zurückweisen. Das sagt allerdings nicht, dass nicht zumindest auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche entstanden sein können. Das wird im Einzelfall zu prüfen sein. Es kommen Ansprüche nach §§ 241, 280 BGB, aber auch aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB in Betracht. Diese Ansprüche kann der Schuldner allerdings nicht mit dem Antrag auf eine Kostengrundentscheidung oder eine Kostenfestsetzung verfolgen. Vielmehr wäre eine eigenständige Klage erforderlich. Das wäre allerdings in einem ersten Schritt zu umgehen, wenn der Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsanspruch die Aufrechnung erklärt. Auch hier mündete das Verfahren allerdings in eine notwendige Klage. Setzt nämlich der Gläubiger die Vollstreckung ungeachtet dessen fort, müsste der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO die Erfüllung durch Aufrechnung geltend machen.

FoVo 2/2020, S. 37 - 39

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