Der Räumungsprozess will gut vorbereitet sein

Die Entscheidung ist nicht überraschend, sondern bewegt sich im Rahmen der herrschenden Auffassung. Sie ist ein Beleg für die Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung bereits mit der Anspruchsformulierung und spätestens dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren beginnt. Alles andere kann zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Checkliste: Hier liegen die Handlungsoptionen

Der Bevollmächtigte ist gut bedient, vorprozessual einige Maßnahmen zu ergreifen:

Es sollte eine Melderegisterauskunft für alle unter der Räumungsadresse gemeldeten Personen eingeholt werden. Das zu begründende Räumungsbegehren gibt dafür das rechtliche Interesse; auch bestimmte Auskunfteien bieten solche Auskünfte an.
Sofern mietvertraglich vereinbart, sollte der Mieter aufgefordert werden, alle in der zu räumenden Wohnung lebenden volljährigen Personen mitzuteilen; ggfs. sollte entsprechend im Wege der Stufenklage das Räumungsbegehren verfolgt und die Klage dann ggfs. erweitert werden.
Soweit mietvertraglich vorgesehen und durchsetzbar, sollte von einem Begehungsrecht für die streitbefangene Wohnung Gebrauch gemacht werden. Eine Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse erscheint nicht nachteilig. Zur weiteren Verwendung der Fotos bzw. des Videos ist allerdings das Einverständnis mit der Herstellung erforderlich.
Auch eine Befragung von sonstigen Personen kann in begründeten Fällen helfen. Die Nachbarn, der Hausmeister oder der Postbote wissen meist sehr gut, wer vor Ort wohnt.
Erteilt das Gericht Hinweise oder finalisiert sich der Räumungsprozess, liegt es nahe, die Überprüfungen zu wiederholen, damit frühzeitig erkannt wird, ob der Schuldner "Schutzmaßnahmen" trifft und einen Mitbesitzer in die Wohnung nimmt. Frühzeitig heißt: so rechtzeitig, dass eine Klageerweiterung noch möglich ist.

FoVo 2/2019, S. 35 - 39

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