Räumungstitel gegen Mieter, aber nicht alle Bewohner

Der Gläubiger vollstreckt aus einem Räumungstitel betreffend das von dem Schuldner zu Wohnzwecken angemietete Einfamilienhaus. Der Gerichtsvollzieher (GV) teilte mit, der Schuldner habe ihn durch das Hausanwesen geführt und beide Wohnbereiche gezeigt. Der Sohn wohne im Obergeschoss, dort befänden sich auch persönliche Gegenstände des Sohnes. Die untere Etage werde von dem Schuldner bewohnt. Der Sohn habe erklärt, ein freiwilliger Auszug seinerseits käme nicht in Betracht. Der Sohn sei Besitzer und nicht Besitzdiener.

GV verweigert deshalb die Räumung

Es sei deshalb eine Vollstreckungsklausel gegen ihn zwingend erforderlich. Da sich diese nicht auf dem Vollstreckungstitel befinde, könnte derzeit eine Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden. Hiergegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt und beantragt, den GV anzuweisen, den erteilten Räumungsauftrag auszuführen. Zur Begründung wurde angeführt, Kinder des Mieters seien weder Besitzer noch Mitbesitzer, auch wenn sie erwachsen seien. Es gebe in dem Haus auch keine getrennten Wohneinheiten mit zum Beispiel einem abgeschlossenen Lebensbereich mit separatem Bad oder separater Küche. Demzufolge sei der Sohn des Schuldners lediglich Besitzdiener.

Erinnerung bleibt erfolglos

Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dies damit begründet, der Sohn sei sehr wohl Mitbesitzer. Er sei 47 Jahre alt und im benachbarten Betrieb des Vaters beschäftigt. Laut Inaugenscheinnahme und Aussage von Schuldner und Sohn habe sich das Bild ergeben, dass der Sohn im oberen Stockwerk wohne; dort hätten sich auch persönliche Gegenstände (Briefe etc.) des Sohnes befunden. Der Sohn sei zudem unter der zu räumenden Adresse gemeldet.

Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Nach Feststellung des GV sei davon auszugehen, dass der Sohn des Schuldners Besitz an den nach dem Titel zu räumenden Räumlichkeiten bzw. zumindest Teilbesitz an den im ersten Stockwerk befindlichen Räumen habe. Daher sei ein Titel gegen ihn erforderlich. Dies gelte selbst dann, wenn der Verdacht bestehe, dass dem Dritten der Besitz nur eingeräumt worden sei, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers.

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