Nachzahlungen auf dem P-Konto

Der Schuldner hat am 31.10.2018 die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 765a ZPO beantragt. Der Antraggegner wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Schuldner stellt verspäteten Schutzantrag

Von dem Schuldner wurde bereits unter dem 8.6.2018 ein Vollstreckungsschutzantrag über den Betrag gestellt. Der Antrag ist fristgebunden, so dass eine Antragstellung innerhalb der Frist gemäß § 835 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, da der Drittschuldner das der Pfändung unterliegende Guthaben sodann an den Gläubiger auskehrt. Der Antrag war verspätet erfolgt, so dass er zurückzuweisen war. Der Zurückweisungsbeschluss wurde von der Rechtskraft abhängig gemacht. Mangels bisheriger Erteilung eines rechtkräftigen Beschlusses konnte die Drittschuldnerin den Betrag noch nicht an die Gläubigerin auskehren.

Jetzt der zweite Versuch

Mit Antrag des Schuldners vom 31.10.2018 wurde erneut die Freigabe des Guthabens aus den Zahlungen im April 2018 (Nachzahlungen aus Sozialleistungen und Gutschriften von gekündigten Versicherungen) begehrt.

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