Wann prüft der GV?

Kann die Forderung nur durch Raten getilgt werden, so hat der Gerichtsvollzieher nach § 114a Nr. 2 GVGA die Voraussetzungen zu prüfen. Dazu gehört, dass der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft darlegt, die Forderung in Raten ausgleichen zu können. Der Schuldner muss also darlegen, aus welchen Mitteln er in der Lage ist (weil er z. B. in einer anderen Sache die Forderung ausgeglichen hat und somit ein Betrag wieder zur Verfügung steht), die Raten zu bezahlen. Weiterhin muss auch erklärt werden, wie der Zahlungsweg im Bezug auf die Raten erfolgen wird und insbesondere die Ratenhöhe.

Auf belastbare Glaubhaftmachung achten

Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit, ob die Ratenzahlung durch den Schuldner auch tatsächlich erfolgen kann, ist nicht nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein entscheidender Faktor. Vielen Schuldnern ist bekannt, dass man einen Gläubiger oder dessen Vertreter mit dem "Zauberwort" Ratenzahlungen relativ leicht beruhigen kann. Es werden dann sehr schnell Raten vereinbart, jedoch vom Schuldner nicht eingehalten. Entscheidend ist, dass das Verfahren hierdurch unnötig verzögert wird. Die Glaubhaftmachung muss also nach Möglichkeit in jedem Fall geprüft werden, insbesondere im Bereich des Telefoninkassos. Weiterhin muss der Gerichtsvollzieher darauf achten, dass die Forderung kurzfristig durch Raten getilgt wird. Unter kurzfristig versteht die GVGA sechs Monate nach dem erfolglosen Vollstreckungsversuch. Dies entspricht den Vorgaben der ZPO. Ebenso muss der Gläubiger mit Ratenzahlungen einverstanden sein.

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