Zöller Zivilprozessordnung Kommentar, 35. Aufl. 2024 3.108 Seiten, 179,00 EUR Verlag Dr. Otto SchmidtISBN 978-3-504-47027-2

Ein "Must have" ist die Neuauflage des "Zöller". Damit ist eigentlich alles gesagt. Der "Zöller" gehört zum täglichen Arbeitswerkzeug eines jeden Richters und Rechtspflegers und muss deshalb auch für jeden Rechtsdienstleister die gleiche Bedeutung haben.

Das alte und neue Autorenteam bringt den Kommentar mit der 35. Auflage auf den neusten Stand von Rechtsprechung und Literatur zum Oktober 2023. Dabei steht zu Recht der Einzug des elektronischen Rechtsverkehrs im Mittelpunkt. Die bisher zurückhaltende Kommentierung von § 130a ZPO wurde neu aufgebaut und vor allem im Umfang verdreifacht. In diesem Kontext war auch das Wiedereinsetzungsrecht neu zu betrachten. Das Telefax tritt in den Hintergrund und der – vermeintlich – sichere Übermittlungsweg in die erste Reihe.

Der Kommentar verbindet diese Aktualität mit einer hohen Praxisnähe und Detailtiefe, die Richtungen und Streitfragen in der Rechtsprechung aufzeigt und Lösungsmöglichkeiten vertritt, ohne andere Optionen in den Hintergrund treten zu lassen oder andere Sichtweisen zu verschweigen. Dabei versäumen es die Autoren nicht, den Kommentar auch immer wieder vom Ballast früherer Tage zu befreien und so Raum für Neues zu schaffen.

Wer den "Zöller" bisher nutzt, braucht keine weiteren Lobeshymnen und weiß, was er daran hat. Was in der Vollstreckung bleibt: Seibel macht deutlich, wer Herr des Verfahrens ist; nämlich der Gläubiger (Vor § 704 Rn 19). Wer sich die Mühe macht, die übergreifenden Gedanken zu erfassen, sieht eine ausgeglichene Kommentierung, die den Schuldnerschutz betont, ohne den verfassungsrechtlichen Anspruch des Gläubigers auf Durchsetzung seines Anspruchs und des dabei geschuldeten effektiven Rechtsschutzes zu vernachlässigen (Art 14, 19 Abs. 4 GG).

Der Kommentar nimmt bei § 91 ZPO die Neureglungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes auf (§ 91 Rn 13.46) und handelt so als einer der wenigen ZPO-Kommentare auch die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ab.

Fazit: Ob Einstieg, Vertiefung oder Spezialfrage. Mir ist es seit Jahren nicht gelungen, im "Zöller" keinen Ansatz für eine Lösung meiner Fragen zu finden. Und so kann ich nur sagen: Wer den Zöller nicht nutzt, muss den Schaden selbst tragen!

FoVo 1/2024, S. 19

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